Erwägungsgrund 1 32004D0509
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 des Rates sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 2003 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind.