Erwägungsgrund 3 32004D0509
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —