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Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig Vertragsparteien werden, um die in dem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen und die Rechte, die das Übereinkommen in Fällen geteilter Zuständigkeit verleiht, gemeinsam auszuüben, damit eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens gewährleistet wird —
Die vom UNESCO-Übereinkommen betroffenen Bereiche fallen teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Deshalb…
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann.
Angesichts der vorwiegenden Zuständigkeit der Gemeinschaft, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft, sollten…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ist nicht nur ausdrücklich im Vertrag…
Für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, muss ein Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.