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Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union als und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren. Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert.
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter…
Gemäß Artikel 53 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der…
Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h.…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.