Erwägungsgrund 17 32007D0252BESCHLUSS DES RATES vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (2007/252/JI)
Der Vertrag sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor.
Erwägungsgrund 28 32001R2157Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.
Erwägungsgrund 9 32006D0908BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (2006/908/EG, Euratom)
Für diesen Beschluss sind keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 EG-Vertrag und des Artikels 203 Euratom-Vertrag vorgesehen —
Erwägungsgrund 9 32004L0080RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
Da die in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen erforderlich sind, um Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, und der Vertrag Befugnisse für die Annahme dieser…
Erwägungsgrund 12 32006R0389VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2006 DES RATES vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau
Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Umsetzung dieser Verordnung zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele bei, jedoch sind im Vertrag für die Annahme dieser…
Präambel Nr. (5) SEuSCEVVorschlVorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 352 genannten Befugnisse vor.