Erwägungsgrund 14 32008D0784BESCHLUSS DES RATES vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (2008/784/EG)
Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 —
Art. 14 32001D0548Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32008D0731BESCHLUSS CHAD/4/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 2. September 2008 zur Änderung des Beschlusses CHAD/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik und des Beschlusses CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (2008/731/GASP)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32008D0712BESCHLUSS BiH/13/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 29. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2008/712/GASP)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32004D0822BESCHLUSS BiH/5/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 3. November 2004 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2004/822/GASP)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32004D0821BESCHLUSS BiH/4/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 19. Oktober 2004 zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2004/821/GASP)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.