Erwägungsgrund 2 32004D0701
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union — in der durch die genannte Beitrittsakte geänderten Fassung — gilt Folgendes: Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Nunmehr sind die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festzulegen.