Erwägungsgrund 5 32004D0740
Die Mitgliedstaaten sollten neben den beschäftigungspolitischen Leitlinien auch die Grundzüge der Wirtschaftspolitik in vollem Umfang umsetzen und sich in der Durchführung ihrer einschlägigen Maßnahmen vom Grundsatz der Erhaltung gesunder öffentlicher Finanzen und der makroökonomischen Stabilität leiten lassen —