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Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer 3 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren, wenn das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung der Existenzfähigkeit unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens…
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse…
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Aus dieser…
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein…
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Bulgarien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse…
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.