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Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Wohnwagen im Sinne der Bestimmungen zum Schengener Informationssystem (SIS);
„Zuständige nationale Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Beschlusses benannten nationalen Behörden, zu denen unter anderem Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden gehören können.
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