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Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) unterliegen;
Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden;
den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 23 des EG-Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt;
„operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte:
Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information selbst;
Recherche, methodische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;
„strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;
„Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/680.
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