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Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“: ein Beschluss der EZB im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Im Sinne dieses Beschlusses umfasst ein „Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes“ auch einen Beschluss der EZB nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU über die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft des Mutterunternehmens/der Mutterunternehmen für die von seinem/ihrem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt;
„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen“: ein Beschluss der EZB zum Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an einem beaufsichtigten Unternehmen (Zielunternehmen) nach nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Beschluss zum Entzug der Zulassung“: ein Beschluss der EZB zum Entzug der Zulassung als Kreditinstitut auf der Grundlage von nationalem Recht zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, durch den die vom Antragsteller beantragte Zulassung nicht oder nicht in vollem Umfang erteilt wird; einschließlich unter anderem ablehnende Beschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz1 Buchstabe d und Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) sicherstellen, dass der Antragsteller die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllt, und die Nebenbestimmungen schriftlich vereinbart wurden oder diese b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die der Antragsteller gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„beaufsichtigtes Unternehmen“: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates miteinander in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;
„nationale zuständige Behörde“: eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„EZB-Leitfaden“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert;
„Relevanz“: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
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