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Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Marktinfrastrukturrat“ bezeichnet das Leitungsorgan, dessen Aufgabe es ist, den EZB-Rat zu unterstützen, indem es sicherstellt, dass die Finanzmarktinfrastrukturen und -plattformen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement gemäß den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt sowie den jeweils gültigen regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen betrieben und weiterentwickelt werden;
„ESMIG-Netzwerkdienstleister“ bezeichnet einen Netzwerkdienstleister, der einen Konzessionsvertrag zur Bereitstellung von Verbindungsdiensten unterzeichnet hat;
„Verbindungsdienste“ bezeichnet die direkte Netzwerkverbindung zu ESMIG, die ein direkt verbundener Marktteilnehmer von einem ESMIG-Netzwerkdienstleister benötigt, um Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems in Anspruch zu nehmen oder Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit diesen zu übernehmen;
„Konzession“ bezeichnet das einem ESMIG-Netzwerkdienstleister von den Zentralbanken des Eurosystems gewährte Recht zur Bereitstellung vordefinierter Verbindungsdienste für direkt verbundene Marktteilnehmer, auf dessen Grundlage der ESMIG-Netzwerkdienstleister Verbindungslösungen entwickelt, umsetzt, bereitstellt und ausführt, um elektronische Daten sicher zwischen den direkt verbundenen Marktteilnehmern und den Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems über ESMIG auszutauschen;
„Auswahlausschuss“ bezeichnet einen Ausschuss von drei Fachleuten, bestehend aus je zwei Vertretern der beauftragten Zentralbank (einschließlich eines Vorsitzenden), sowie einem Vertreter einer Zentralbank des Eurosystems, die alle vom Marktinfrastrukturrat bestimmt und von der beauftragten Zentralbank förmlich ernannt werden;
„Zentralbank des Eurosystems“ bezeichnet entweder die Europäische Zentralbank (EZB) oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
„Level 2-Level 3-Vereinbarung“ bezeichnet die Liefer- und Betriebsvereinbarung, die zwischen dem Marktinfrastrukturrat und den bereitstellenden NZBen ausgehandelt, vom EZB-Rat gebilligt und anschließend von den Zentralbanken des Eurosystems und den bereitstellenden NZBen unterzeichnet wird. Sie enthält die zusätzlichen Einzelheiten hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der bereitstellenden NZBen, des Marktinfrastrukturrats und der Zentralbanken des Eurosystems;
„direkt verbundener Marktteilnehmer“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das befugt ist, elektronische Daten mit einer Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems auszutauschen;
„beauftragte Zentralbank“ bezeichnet die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, die vom EZB-Rat ernannt wurde, um das Auswahlverfahren für die ESMIG-Netzwerkdienstleister durchzuführen, und der von den Zentralbanken des Eurosystems die Befugnis übertragen wurde, Konzessionsverträge mit den ausgewählten Teilnehmern im Namen und im Interesse der Zentralbanken des Eurosystems zu unterzeichnen;
„Finanzmarktinfrastrukturen des Eurosystems“ bezeichnet über die Marktinfrastrukturen der Zentralbanken des Eurosystems bereitgestellte Dienste, die aus den TARGET-Diensten (einschließlich T2, TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), und TARGET2-Securities (T2S)), dem ECMS sowie weiteren Diensten bestehen, die von den Marktinfrastrukturen, Plattformen und Anwendungen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement zur Verfügung gestellt werden.
„Konzessionsvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung nach nationalem Recht des Mitgliedstaats der beauftragten Zentralbank entsprechend dem vom EZB-Rat genehmigten Vorschlag des Marktinfrastrukturrats, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems und des entsprechenden ESMIG-Netzwerkdienstleisters festlegt;
„ausgewählter Teilnehmer“ bezeichnet einen Teilnehmer am Auswahlverfahren für die ESMIG-Netzwerkdienstleister, der den Zuschlag für einen Konzessionsvertrag erhalten hat;
„Vergabebekanntmachung“ bezeichnet die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die von der beauftragten Bank gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e zu veröffentlichen ist;
„Vergaberegeln“ bezeichnet die detaillierten Regelungen zum Auswahlverfahren, die Teil der zu veröffentlichenden Auswahlunterlagen sind;
„Auswahlunterlagen“ bezeichnet die Vergabeankündigung, die Vergabebekanntmachung sowie die Vergaberegeln, einschließlich deren Anhänge und Anlagen;
„Netzwerkakzeptanztest“ bezeichnet einen vom ESMIG-Netzwerkdienstleister nach Unterzeichnung des Konzessionvertrags durchzuführenden Test zur Überprüfung, ob dessen angebotene Lösung grundlegende Anforderungen an Funktionalität, Systemstabilität und Sicherheit erfüllt;
„Inbetriebnahme“ bezeichnet das Datum, zu dem die erste Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems die Verbindungsdienste für den täglichen Gebrauch in der Produktion erstmals einsetzt.
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