Erwägungsgrund 6 32004D0926
Die Voraussetzungen für die Durchführung der in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind erfüllt, so dass diese Bestimmungen und deren spätere Weiterentwicklungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden können.