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LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich 3. Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt. „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN · Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren 3) In allen Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. · 3) a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. · · b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. · HU: Gewerbliche Niederlassungen sollten die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Zweigstelle oder Repräsentanz aufweisen. Gründung juristischer Personen 3) SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. PL: Ungebunden für Zweigniederlassungen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. · Juristische Personen 3) FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1 000 Mio. Finnmark oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft muss ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer kann nur in Form von einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft erfolgen. · FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Ministeriums der Verteidigung. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Ungebunden. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische und natürliche Personen. MT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i. e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess (für Art der Erbringung 3). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine außer für Grundstücke (für die Arten der Erbringung 3 und 4). Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4). IT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: — Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Stellen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Stellen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmtergewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. Investitionen CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 v. H., so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies - 500 MTL (von denen mindestens 20 v. H. voll eingezahlt sein müssen); public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 v. H. voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Gesellschaft oder Partnerschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Ausländische Beteiligungen sind in allen Sektoren/Teilsektoren der Liste der Verpflichtungen in der Regel auf höchstens 49 v. H. beschränkt. Über die Genehmigung ausländischer Beteiligungen entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der in der Regel die folgenden Kriterien angewandt werden: a) Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind; b) Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte; c) Transfer moderner Technologie, Know-hows und neuer Managementtechniken; d) Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität vorhandener Waren und Dienstleistungen; e) ergänzende Auswirkung auf bestehende Einheiten oder Tätigkeiten; f) Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts; g) Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter; In Ausnahmefällen, in denen eine vorgeschlagene Investition die Mehrzahl dieser Kriterien weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 v. H. gewährt werden. Im Falle öffentlicher Gesellschaften wird normalerweise eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 v. H. gestattet. Bei Mutual Funds beträgt der zulässige Anteil ausländischer Beteiligungen 40 v. H. Gesellschaften müssen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts eingetragen sein. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften muss ein ausländisches Unternehmen, das in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, dieses als ausländische Zweigstelle eintragen lassen. Für die Eintragung ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in Bezug auf die vorgeschlagene Tätigkeit der Gesellschaft in Zypern jeweils geltenden Politik für ausländische Investitionen und den vorgenannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung eines örtlichen Unternehmens vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapiere regelt, finden weiterhin Anwendung. PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen; — Handel mit Immobilien oder Mittlerfunktion bei Immobilientransaktionen; — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist; — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern; — Rechtsberatung; — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt; — Vorbereitung eines Vertrags, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. SI: Für Finanzdienstleistungen werden die Genehmigungen von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden und Bedingungen erteilt. Es gelten keine Beschränkungen für die Gründung neuer Niederlassungen („Greenfield“-Investitionen). Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. Devisenregelung 1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. Devisenregelung 4) CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. · 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist; dies gilt für nachstehende Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: · 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte „Beschränkungen des Marktzugangs“ genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen. · i) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal, sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): · Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. a) Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen. · · Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: In den Durchführungsverordnungen des Einwanderungsgesetzes (Cap. 217) ist die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten geregelt. b) Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt. · ii) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören: · a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten); · b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i) Buchstabe a), die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern · — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten) und · — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. · FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. iii) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die Einreise nachstehender Kategorien natürlicher Personen in einen Mitgliedstaat und ihren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist, es sei denn, dies ist für einen Teilsektor angegeben. Der Zugang wird unter folgenden Bedingungen gewährt: · — Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat vorübergehend eine Dienstleistung. — Die juristische Person hat einen Dienstleistungsauftrag für höchstens drei Monate von einem Endverbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder einem anderen Verfahren erhalten, das den redlichen Charakter des Auftrags gewährleistet (z. B. Anzeige, dass der Auftrag vergeben werden soll), sofern diese Bedingung in dem Mitgliedstaat nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten besteht oder eingeführt wird. · — Die natürliche Person, die um Einreise ersucht, muss die betreffende Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person anbieten, die die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Einreise seit mindestens einem Jahr (im Falle EL: zwei Jahren) erbringt. · — Die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dürfen eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle EE: sechs Monaten; im Falle NL: 24 Monaten) oder die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen. · — Die natürliche Person muss über die erforderliche akademische Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, die für den betreffenden Sektor oder die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben ist. · — Die Verpflichtung betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; sie verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats zu führen. · — Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist; dies kann in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt werden. · — Der Dienstleistungsauftrag muss eine der nachstehenden Tätigkeiten betreffen und die für den Teilsektor angegebenen zusätzlichen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllen: — Rechtsbesorgende Dienstleistungen — Dienstleistungen von Buchhaltern — Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern — Dienstleistungen von Steuerberatern — Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten — Ingenieursdienstleistungen, integrierte Ingenieursdienstleistungen — Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen — Tierärztliche Dienstleistungen — Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern — Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken · — Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung — Werbung — Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung — Managementberatung — Mit der Managementberatung verwandte Leistungen — Technische Tests und Analysen — Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung — Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten — Beratung im Bereich Fischerei — Leistungen im Bereich Bergbau — Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen — Fotografische Dienste — Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. — Übersetzungsdienstleistungen · — Baudienstleistungen — Baustellenerkundung — Dienstleistungen im Bereich Umwelt — Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung — Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung — Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern — Dienstleistungen von Fremdenführern — Unterhaltung — Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen — Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents. · · II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 1. Unternehmensdienstleistungen · A. Freiberufliche Dienstleistungen · a) Rechtsberatung Recht des Heimatstaats und Völkerrecht (ohne Gemeinschaftsrecht) CZ, EE, LV, PL, SI, SK: CPC 861 · 1) EE: Ungebunden für CPC 861 außer CPC 86190 FR, PT, SI: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. SE: Ungebunden, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaats praktizierend. CY, MT: Ungebunden. · 1) FR, PT, SI: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. SE: Ungebunden, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaats praktizierend. EE: Ungebunden für CPC 861 außer CPC 86190 AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. CY, MT: Ungebunden. · 2) CY, MT: Ungebunden. · 2) CY, MT: Ungebunden. · 3) DE: Zugang vorbehaltlich der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Niederlassung erfordert, die auf Einzelpersonen und Sozietäten beschränkt ist. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. AT, CY, MT: Ungebunden. · 3) DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. AT, CY, MT: Ungebunden. CZ: Bei Gericht zugelassene und andere Anwälte für tschechisches Recht müssen Absolventen einer tschechischen Hochschule sein. · FR: Das Recht des Gaststaats und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen. CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder die Tschechische Anwaltskammer erforderlich. EE: Keine für CPC 86190. Für andere CPC 861 als CPC 86190 ist die Niederlassung auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Gemäß der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) dürfen nur estnische Staatsangehörige eine Rechtsanwaltskanzlei gründen. Für die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) zweijährige Arbeitserfahrung als Assistent eines Anwalts; b) Bestehen einer einschlägigen Prüfung; c) dreijährige Tätigkeit als höherer Anwaltsassistent. Danach kann eine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Öffentliche Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Niederlassungen sollten in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt (ügyvéd) oder Anwaltsbüro (ügyvédi iroda) oder einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht. Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer der Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigter Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen. EE: Keine für CPC 86190. Ungebunden für andere CPC 861 als CPC 86190. SI: Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. SK: Bei Gericht zugelassene und andere Anwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein. PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis SI: Die Niederlassung ist ausschließlich auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Personengesellschaften beschränkt. Nur zugelassene Anwälte können Partner sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf das nationale Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer („Odvetni{ka zbornica Slovenije“) vorgeschrieben. Die Anwaltskammer muss der Gründung von Anwaltskanzleien zustimmen. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. Öffentliche Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Konzessionsrechte können per Zulassung erworben werden. SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Mitgliedschaft in der Slowakischen Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder in der Slowakischen Anwaltskammer erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht „Advokat“ sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaats und Völkerrecht vorbehaltlich der Registrierung als „avocat“ bei der luxemburgischen Anwaltskammer. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaats ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, MT: Ungebunden. FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten. Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechtsberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht „Advokat“ sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT: Ungebunden. · LV: Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Genehmigung des Justizministerium und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigter Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Ungebunden für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. b) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 86212 außer Wirtschaftsprüfer, 86213, 86219) · 1) CY, FR, HU, IT, MT, SI: Ungebunden 2) Keine. · 1) FR, IT, MT, SI: Ungebunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine. · 3) DE: Erbringung durch eine GmbH & Co. KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. PT: Erbringung nur durch berufliche Niederlassung. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Rechnungsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. · 3) DK: Ausländische Rechnungsprüfer dürfen mit dänischen zugelassenen Rechnungsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt. · LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben; in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK, IT: Wohnsitzerfordernis. SI: Keine Beschränkungen außer den in der Spalte „Marktzugang“ aufgeführten Beschränkungen. · Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern CPC 86211 und 86212, andere als Rechnungsprüfungsdienstleistungen) · 1) AT, BE, CY, DE, DK, ES, FR, FI, HU, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, SE, SI, UK: Ungebunden. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist. · 1) AT, BE, DE, DK, ES, FR, FI, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, SE, SI, UK: Ungebunden. LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist. · 2) Keine. · 2) Keine. · 3) BE: Erbringung durch eine „SA“ oder eine „Société en commandite“ ist nicht gestattet. DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet. FR: Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch alle Gesellschaften außer durch SNC, SCS und Zweigstellen. PT: Erbringung nur durch Personengesellschaft. IE: Erbringung nur durch Personengesellschaft. IT: Zugang als „Ragionieri-Periti commercial“ und „Dottori commerciali“ wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung. · 3) DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich. · AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. · LT: Keine, außer dass mindestens 75 v. H. der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sein sollten. Die Niederlassung ist in allen Rechtsformen außer als offene Aktiengesellschaft (AB) zulässig. Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer in dem Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sollten nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. Der Anteil ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsunternehmen darf höchstens 49 v. H. des Kapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen. SK: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. ES: Wohnsitzerfordernis. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer. ES: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer. SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich. SI: Keine Beschränkungen außer den in der Spalte „Marktzugang“ aufgeführten Beschränkungen. · IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisions, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben; in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. · PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. b) Dienstleistungen von Buchhaltern (CPC 86220) · 1) CY, FR, HU, IT, MT, SI: Ungebunden. 2) Keine. · 1) FR, IT, MT, SI: Ungebunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine. · 3) FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. IT: Zugang nur für natürliche Personen. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. AT: Ausländische Buchhalter (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Buchhalter, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. · 3) Keine. · LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i)und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Buchhalter sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Gesellschaft sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben, in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. PT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863 außer Vertretung vor Gericht) · 1) FR: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. 2) Keine. · 1) FR: Ungebunden für die Erstellung rechtlicher Urkunden. AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. 2) Keine. · 3) IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ, SK: Steuerberatungsdienstleistungen können von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die bei der Steuerberaterkammer oder der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. · 3) Keine. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten. Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden. IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. HU: Bedingung des ständigen Wohnsitzes. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Ungebunden, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. d) Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) · 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. · 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL: Ungebunden. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. · 2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. · 2) Keine. 3) Keine. · LV: Dreijährige Berufserfahrung in Lettland mit Bauvorhaben und Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. SK: Zulassung durch die slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK und SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Ungebunden für CPC 86713, 86714 und 86719. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. e) Ingenieursdienstleistungen (CPC 8672) · 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. 2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch die slowakische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. f) Integrierte Ingenieursdienstleistungen (CPC 8673) · 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. 2) Keine. 3) ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. SK: Zulassung durch die slowakische Ingenieurskammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können Ingenieursdienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Ingenieure sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii)angegeben: g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674) · 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 1) BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 2) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 2) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 3) IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch die tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. LV: Keine für Städteplanungsdienstleistungen. Für Landschaftsarchitekturdienstleistungen dreijährige Berufserfahrung in Lettland mit Vorhaben und Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. SK: Zulassung durch die slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. · 3) HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für Städteplanungsdienstleistungen. Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig. IT: Wohnsitzerfordernis. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. h) Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen (CPC 9312, 93191) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LV, LT, PL, SE und SI: Ungebunden. PL, SE: Keine. CZ, HU, LV, LT, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. 2) CY, FI, MT: Ungebunden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LV, LT, PL, SE und SI: Ungebunden. CZ, HU, LV, LT, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. PL, SE: Keine. 2) CY, FI, MT: Ungebunden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. · 3) AT: Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; für Hebammendienstleistungen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. DE: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Entscheidungskriterium ist, ob eine bestimmte Region mit Ärzten und Zahnärzten unterversorgt ist. CY, EE, MT: Ungebunden. CZ, SK: Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist nur natürlichen Personen gestattet. Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich für ausländische natürliche Personen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. · 3) AT: Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. CY, EE, FI, MT: Ungebunden. CZ, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. EE: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Ungebunden für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen, Ausnahme: nicht in Estland ausgebildete Berufsangehörige müssen ein Zertifikat für eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen. Diese Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Kenntnis der litauischen Sprache vorgeschrieben (für von einem Unternehmen beschäftigte Personen). · IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Partnerschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. LT: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen ungebunden, außer dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung erforderlich ist, die auf der Grundlage eines Gesundheitsdienstleistungsplans erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerung und bereits vorhandener medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Hebammendienstleistungen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt und ggf. werden wirtschaftliche Bedarfsprüfungen durchgeführt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe ist außer für Hebammen genehmigungspflichtig. SI: Erfordernis der Mitgliedschaft in der Ärztekammer. Voraussetzung für die Aufnahme in die Ärztekammer für Ausländer sind die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaaten und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT: Ungebunden, außer für Hebammen. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. CY, FI, MT: Ungebunden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. CZ, EE, HU, SI, SK: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. LV: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. Für Hebammendienstleistungen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe ist außer für Hebammen genehmigungspflichtig. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT: Ungebunden für Ärzte und Zahnärzte. DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde. CY, FI, MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis. CZ, SK: Wohnsitzerfordernis für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. EE, HU, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. LV, PL: Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, SE und UK: Ungebunden. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Haustierpflege. 2) CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, SE und UK: Ungebunden. FI, LU, LT, PL, SE: Keine. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Haustierpflege. 2) CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. · 3) AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung durch die tierärztliche Behörde erforderlich. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Genehmigung der Berufsausübung beantragen. · 3) AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, DE, FR, EL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Genehmigung der Berufsausübung beantragen. AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden. IT, CZ, SK: Wohnsitzerfordernis. LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen. · Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. j) Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191, außer für AT, wo die folgenden Tätigkeiten der Rubrik CPC 9319 abgedeckt sind: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Logopäden, Diätassistenten und Ernährungsberater, Psychologen und Psychotherapeuten) · 1) Ungebunden, außer für FI. LU, PL und SE: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. ES, PT: Krankenpflegepersonal — Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Krankenpflegepersonal — Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. FR: Erbringung nur durch eine SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. AT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, außer für Psychologen und Psychotherapeuten: Keine. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. LT: Zugang auf Einzelpersonen beschränkt. Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. · 1) Ungebunden, außer für FI,. LU, PL und SE: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. LT: Keine, außer vgl. Spalte „Marktzugang“. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde. CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. · AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern die betreffende Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt hat. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) 1) Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · 3) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. DE, DK, EL, ES, IT, LU, NL, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. BE, DK, ES, FR, EL, IT, LU, PT: Abschluss als Apotheker erforderlich. BE, DE, DK, ES, FR, IT, IE, PT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FR: Auf der Grundlage der Inländerbehandlung Zugang nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions), SNC oder SARL. · 3) AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der besonderen Bedingungen: AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der besonderen Bedingungen: AT, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen · a) Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installierung von Computerhardware (CPC 841) b) Softwareanwendungsdienstleistungen (CPC 842) c) Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843) d) Datenbankdienstleistungen (CPC 844) Wartung und Reparatur (CPC 845) e) Sonstige Computerdienstleistungen (CPC 849) · 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EL, ES, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (Alle Mitgliedstaaten außer LV: CPC 851, LV: nur Entwicklungsleistungen in den Bereichen Chemie und Biologie - CPC 85102) · · 1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. · 1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES und SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) · 1) Keine. 2) Keine. 3) IT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. PT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. · 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. — FR: - Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) · 1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern a) betreffend Eigentum oder geleaste Objekte (CPC 821) · · 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. ES: Der Zugang wird nur natürlichen Personen, Personengesellschaften und „sociedades en comandita“ gewährt. · 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: U ngebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · b) Auf Honorar- oder Vertragsbasis (z. B. Bewertung oder Verwaltung von Immobilien usw.) (CPC 822) · 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. · 1) CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Immobilienmaklers kann in der Zulassung beschränkt werden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. Nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. DK: Zugelassener und nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) · · 1) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. CY, HU, MT, PL: Ungebunden. 2) CY, MT, PL: Ungebunden. FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. 3) CY, MT, PL: Ungebunden. FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann. LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein. · 1) CY, MT, PL: Ungebunden. 2) CY, MT, PL: Ungebunden. 3) CY, MT, PL: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, MT, PL: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, MT, PL: Ungebunden. · b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) · 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, LV, MT, PL und SK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 3) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, LV, MT, PL und SK: Um in den Mitgliedstaaten in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden zu können, muss ein Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren). CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) · 1) CY, HU, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. · 1) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, LT, LV, MT, PL, SI: Ungebunden. · d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) · 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1) CY, CZ, HU, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, LV, MT, PL, SK: Ungebunden. · e) Sonstige (CPC 832) EE, LV, LT: Einschließlich bespielter Videokassetten für den Privatgebrauch (CPC 83202) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LV, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU, LT, LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Ungebunden. EE, HU: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV, LT: Keine. · Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Vermietung von Schiffen mit Crew (CPC 7213, 7223) 1) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 2) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, EE, HU, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus. AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 2) AT, CY, EE, HU, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. · 1) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SK, SI, SE: Ungebunden. · F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · a) Werbung (Alle Mitgliedstaaten außer PL, SI: CPC 871; PL: CPC 871 außer Werbung für Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Arzneimittel; SI: CPC 8711 und 8712, außer Direktwerbung, Plakatwerbung und außer für Waren, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist, und außer Arzneimitteln) · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, IT, UK und SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. c) Managementberatung (CPC 865) · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Ungebunden, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. EE, LV: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) · 1), 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1), 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Ungebunden, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. EE, LV: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) · 1) IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker. CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. 2) CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. · 1) IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker. CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. 2) CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. · 3) ES: Der Zugang zum Bereich chemische Analyse wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. PT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt. CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. · 3) CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, PL, SK, SE: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker. CY, CZ, MT, PL, SK: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES und SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. EE: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben: f) Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (SE: außer Jagd) HU: Teil von CPC 881 LV, LT, PL: Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) · 1) IT: Ungebunden für die Agronomen und „periti agrari“ vorbehaltenen Tätigkeiten. 2) Keine. 3) ES: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Forstingenieur wird nur natürlichen Personen gewährt. PT: Der Zugang zum Beruf Agronom wird nur natürlichen Personen gewährt. · 1) IT: Ungebunden für die Agronomen und „periti agrari“ vorbehaltenen Tätigkeiten. 2) Keine. 3) Keine. · IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und „periti agrari“ wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. g) Beratung im Bereich Fischerei · 1), 2), 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · 1), 2), 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. h) Leistungen im Bereich Bergbau · 1) Keine. 2) Keine. 3) ES, PT: Zugang für Bergbauingenieure wird nur natürlichen Personen gewährt. LT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen von Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. LT: Ungebunden. · 1) Keine. 2) Keine. 3) LT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: PT: Wohnsitzerfordernis. LT: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen von Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. i) Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion EE: Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit industrieller Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von 885 außer 88442) HU: Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit industrieller Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · j) Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (LV: CPC 887. HU: nur Beratungsdienstleistungen, ex CPC 887) · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LV, LT, SI: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LT und SI: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LV, LT, SI: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LT, LV, SI: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV: Keine. · LT: Abdeckung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Verteilung (gegen Gebühr) von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser an Privathaushalte, gewerbliche und andere Verwender — CPC 887 (SI: Leistungen im Bereich der Energieverteilung - nur für Gas - Teil von CPC 887) k) Vermittlung von Arbeitskräften und Versorgungsdienstleistungen. Suche von Führungskräften (CPC 87201) · 1) AT, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) AT, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) AT, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. ES: Staatliches Monopol. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · 1) AT, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 2) AT, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 3) AT, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. · Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, SK: Ungebunden. DW: Vorbehaltlich eines Mandats, das dem Dienstleistungserbringer von der zuständigen Behörde erteilt wird. Das Mandat wird in Abhängigkeit von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erteilt. BE, FR, ES, IT: Staatliches Monopol. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK: Ungebunden. 3) AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, SK: Ungebunden. · Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) 1) AT DE, FR, IT, IE, NL, PT, SK: Ungebunden. 2) AT, FI, SK: Ungebunden. 3) AT, DE, FI, PT, SK: Ungebunden. IT: Staatliches Monopol. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, FI, SK: Ungebunden. · 1) AT, DE, FR, IT, IE, NL, PT, SK: Ungebunden. 2) AT, FI, SK: Ungebunden. 3) AT, DE, FI, PT, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, FI, SK: Ungebunden. · l) Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305) · 1) BE, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, SI, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. ES: Der Zugang wird nur Sociedades Anonimas, Sociedades de Responsabilidad Limitada, Sociedades Anonimas Laborales und Sociedades Cooperativas gewährt. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit der Sicherheit für Bevölkerung und öffentliche Ordnung. DK: Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. Nur für inländische juristische Personen. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt das Ministerium der Justiz Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit, Erfahrung und den guten Ruf des Unternehmens, das die Niederlassung beantragt. · 1) BE, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, SI, SK: Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. DK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Direktoren. BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BE: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. IT: Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. · m) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) · 1) Keine, außer FR: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen. 2) Keine. · 1) FR: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Vermessungsdienstleistungen. 2) Keine. · 3) FR: Vermessung: Der Zugang wird nur SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) SCP, SA oder SARL gewährt. IT: Für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) können ausschließliche Rechte bestehen. ES: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. · 3) FR: Explorations- und Prospektionsdienstleistungen genehmigungspflichtig. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Vermessung: Tätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts sind „experts-géomètres“ aus der Gemeinschaft vorbehalten. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT, PT: Wohnsitzerfordernis. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. n) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder andere Transportausrüstungen) (Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: CPC 633, 8861, 8866. EE, LT, LV: 633, 8861-8866) · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. o) Gebäudereinigung (CPC 874) · 1) Ungebunden. 2) 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Ungebunden. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · p) Fotografische Dienste (CPC 875. Alle Mitgliedstaaten außer CZ, EE, LV, PL: ohne Einzelhandel. PL: außer Luftfotografie) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT und PL: Ungebunden, außer für Luftphotographie: Keine. EE, HU, LT, LV, PL: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LV, LT und PL: Ungebunden, außer für Luftfotografie: keine. CZ, HU, LV, LT, PL: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. q) Verpacken (CPC 876) · 1) Ungebunden. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Ungebunden. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · r) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) · 1), 2) Keine. 3) IT: Die ausländische Beteiligung an Verlagen ist auf 49 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte beschränkt. LT: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur litauische juristische Personen niederlassen. LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur lettische juristische Personen niederlassen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SK: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur slowakische juristische Personen niederlassen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. · 1), 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (AT: nur Verwaltung von Ausstellungen) · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. t) Sonstige · Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtlicher Übersetzung. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentlicher Übersetzer und Dolmetscher) 1), 2) Keine. 3) Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Staatsangehörigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. · 1), 2) Keine. 3) DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IE, IT, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 2. Kommunikationsdienste · Post- und Kurierdienste Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Postsendungen gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Für die Teilsektoren i) bis v), für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden, außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. CZ, EE, LT, PL, SK: Ungebunden, außer für v): ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist (PL: ohne Briefsendungen). · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Keine. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. CZ, EE, LT, PL, SK: Ungebunden, außer für v): ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist (PL: ohne Briefsendungen). · Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger, einschließlich: — Hybridpostdiensten — Direktwerbung · ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen v) Eilzustellung der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Dokumentenaustausch viii) Sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen · 2.C. Telekommunikationsdienste · „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk. Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524, 7525, 7526 und 7529, außer Rundfunk): a) Telefondienste b) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste · 1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme. 3) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Der Anteil ausländischen Kapitals und ausländischer Stimmrechte darf 49 v. H. nicht übersteigen. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. · 1), 2), 3) Keine. BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. c) Leitungsvermit-telte Datenübermittlungsdienste d) Telexdienste e) Telegrammdienste · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · f) Telefaxdienste g) Mietleitungsdienste h) E-Mail · i) Sprachspeicherdienste j) Online-Informations- und Datenbankabfrage · k) Elektronischer Datenaustausch (EDI) l) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“ m) Umschlüsselung und Protokollumsetzung · o) Sonstige Dienstleistungen: mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme · 1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme. 3. PL: Für öffentliche Mobiltelefondienste und -netze: Keine, außer dass der Anteil ausländischen Kapitals und ausländischer Stimmrechte 49 v. H. nicht übersteigen darf. SI: Ausländische Beteiligung darf 99 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 3. Bau- und verwandte ingenieursdienstleistungen · (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 1) Ungebunden, außer für CPC 5111 und 5114: Keine. HU, MT: Ungebunden. 2) HU, MT: Ungebunden. 3) HU, MT: Ungebunden. IT: Ausschließliche Rechte sind für Bau, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen und den Flughafen Rom gewährt worden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: HU, MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden, außer für CPC 5111 und 5114: Keine. HU, MT: Ungebunden. 2) HU, MT: Ungebunden. 3) HU, MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU, MT: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen: — Der Techniker ist Beschäftigter einer juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles und wird zu einer gewerblichen Niederlassung in FR versetzt, die einen Vertrag mit dieser juristischen Person geschlossen hat. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. — Der Techniker legt eine Arbeitsbescheinigung der gewerblichen Niederlassung in FR und ein Schreiben der juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles vor, in dem sie ihre Zustimmung zu der Versetzung erklärt. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Die gewerbliche Niederlassung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Ungebunden, außer für DE, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111 und mit folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Ungebunden, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. Ungebunden, außer für DE, SE und UK wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 4. Vertriebsdienstleistungen · A. Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621, 6111, 6113, 6121) · 1) FR: Ungebunden für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Händler, Kommissionäre und Makler, die auf 20 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. · 1) FR: Ungebunden für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis. · B. Dienstleistungen von Großhändlern (Alle Mitgliedstaaten außer PL: CPC 622, 61111, 6113, 6121. PL: CPC 622 außer 62226, 62228, 62251, 62252) · 1) FR: Ungebunden für Apotheken. MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) FR: Großhandelsapotheken werden entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung im Rahmen festgesetzter Quoten zugelassen. PL: Niederlassung von Unternehmen im Bereich Großhandel mit eingeführten Konsumgütern genehmigungspflichtig. MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel. · 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis. · C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 631, 632, 61112, 6113) · 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) BE, DK, FR, IT, PT: wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Warenhäuser auf der Grundlage der Inländerbehandlung. SE: Die einzelnen Gemeinden können eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den vorübergehenden Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln vornehmen, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden. MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel. · 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · D. Franchising (CPC 8929) · 1), 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1), 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 5. Privat finanzierte dienstleistungen im bereich bildung · A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 921. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflichtprimarschulbildung) · 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörige von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. · 1) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. CZ: Keine, außer: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. LT: Keine, außer Erfordernis einer Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft für die staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE, SI: Ungebunden. · B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 922. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflicht- und Nichtpflichtsekundarschulbildung. LV: Außer CPC 9224) · 1) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. · 1) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. LT: Keine, außer Erfordernis einer Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft für die staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen. SI: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. · C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer CZ und SK: CPC 923. CZ und SK: Nur CPC 92310) · 1) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. EL: Ungebunden für Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU: Die Gründung von Schulen muss von den zentralen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden jedoch die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. · 1) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 2) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. SI: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, FI, MT, SE: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Professoren wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: — Die Professoren müssen einen Anstellungsvertrag einer Universität oder sonstigen Hochschule besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich, es sei denn, die Professoren werden unmittelbar von dem für Hochschulbildung zuständigen Minister bestellt. — Die einstellende Einrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR und LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924; für AT CPC 9240 außer Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen. Für EE: auch nicht vom Staat erbrachte Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung) · 1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CZ: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Bedingung der Sicherstellung von Qualität und Bildungsniveau und Angemessenheit schulischer Einrichtungen. HU. Die Gründung von Schulen muss von den örtlichen Behörden und die Gründung von Hochschulen von den zentralen Behörden genehmigt werden. SK: Angehörigen von Drittstaaten kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten, sofern die vorgeschriebenen Qualifikationen und materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind. CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. · 1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. 3) CY, FI, MT, SE: Ungebunden. CZ: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. SK: Keine, außer der Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Board-Mitglieder. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, FI, MT, SE: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 6. Dienstleistungen im bereich umwelt · (SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden) A. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser durch Netze, außer Dampf und Warmwasser · 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: U ngebunden. 3) Keine, außer AT, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, außer AT, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 Euro liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401, Teil von CPC 18000) 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Ungebunden. EE, LT, LV: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle (CPC 9402, 9403) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2), 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2) Keine. 3) SE: Staatliches Monopol für die Kontrolle der Auspuffgase von Personen- und Lastkraftwagen. Diese Dienstleistungen müssen auf gemeinnütziger Grundlage angeboten werden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL: Ungebunden. EE, LT, PL: Keine. 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Natur- und Landschaftsschutz (CPC 9406) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE: Ungebunden. EE: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL: Ungebunden. EE, PL: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL: Ungebunden. EE, PL: Keine. 2), 3) HU: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: HU: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 7. Dienstleistungen im bereich gesundheit und soziales · A. Krankenhausleistungen (alle Mitgliedstaaten außer LV, PL und SI: CPC 9311. LV, PL und SI: nur Leistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien - CPC 9311) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. 3) AT, BE, ES, FR, IT, LU, LT, NL, PT, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. PL: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. LV: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. Leistungen privater Krankenhäuser müssen von den örtlichen Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Die Zahl der Betten und/oder medizinischen Großgeräte stützt sich auf den Bedarf, die Altersstruktur und die Sterblichkeitsrate der Bevölkerung. CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. SI: Die Aufnahme in das öffentliche Gesundheitsnetz ist von einer Konzession vom Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien abhängig. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. 3) CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. EE: Keine, Ausnahme: nicht in Estland ausgebildete Berufsangehörige müssen ein Zertifikat für eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen. Diese Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige. LT: Keine, Ausnahme: ausländische private Einrichtungen und deren Patienten haben u. U. keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Ressourcen, einschließlich Leistungen aus der öffentlichen Krankenversicherung. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. LV: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. PL: Der Leiter einer Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss qualifizierter Arzt sein. Es gelten alle Beschränkungen für medizinische und zahnmedizinische Leistungen sowie für Leistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CZ, MT, FI, SE, SK: Ungebunden. · B. Sonstige Gesundheitsleistungen (CPC 9319. EE: CPC 9319 außer 93191) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2), 3) Ungebunden, außer für AT, EE, HU, SI: Keine 4) Ungebunden, außer AT, EE, HU, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2), 3) Ungebunden, außer für AT, EE, HU, SI: Keine 4) Ungebunden, außer AT, EE, HU, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · C. Dienstleistungen im Bereich Soziales Genesungs- und Erholungsheime, Seniorenheime · 1) Ungebunden. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. FR: Die Erbringung der Dienstleistungen wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des örtlichen Bedarfs genehmigt. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 3) CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CZ, HU, FI, MT, PL, SI, SK, SE: Ungebunden. · D. Sonstige Gesundheitsleistungen · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden, außer HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden, außer HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 8. Dienstleistungen in den bereichen fremdenverkehr und reisen · A. Hotels, Restaurants und Catering (CPC 641, 642, 643. PL: Außer CPC 643) (Außer Catering bei Verkehrsdienstleistungen außer in PL) · 1) Ungebunden, außer für Catering: Keine. 2) Keine. 3) IT: Örtliche wirtschaftliche Bedarfsprüfung bei der Eröffnung neuer Bars, Cafés und Restaurants. · 1) Ungebunden, außer für Catering: Keine. 2) Keine. 3) Keine. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) · 1) HU: Ungebunden. PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal gegründet werden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FI: Genehmigung der Nationalen Verbraucherverwaltung erforderlich. CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach Bevölkerungskriterium. · 1) PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. 2) Keine. 3) Keine. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IE, IT, SE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): für AT, IE, IT und SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung und drei Jahre Berufserfahrung. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) · 1) CY, HU, IT, LT, MT, PT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehalten. EL, ES, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. · 1) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 9. Dienstleistungen in den bereichen freizeit, kultur und sport (außer audiovisuelle Dienstleistungen) · A. Unterhaltung (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619) · 1) Ungebunden. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, EE, FI, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. LT: Keine, außer Verbot der Gründung und des Betriebs von Spielkasinos und der Veranstaltung von Glücksspielen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) CY, CZ, FI, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. FR, IT: Ungebunden für Subventionen und andere Formen der direkten und indirekten Unterstützung. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. LT: Keine, außer: a) wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben (auch in Teil I angegebene Ausnahme betreffend Verbot ausländischer Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien) und b) Ungebunden für Subventionen für Kinos und Theater (CPC 96199**) · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, EE, FI, LT, LV, PL, SI, SK: Ungebunden. · Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR: — Die Künstler müssen einen Anstellungsvertrag von einem zugelassenen Unterhaltungsunternehmen besitzen. — Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. — Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. — Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten. · B. Dienstleistungen von en · 1) Keine. · 1) Keine. · Nachrichten- und Presseagentur (CPC 962) 2) Keine. 3) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für das Verwaltungspersonal von Agence France Press (sonstige Beschränkungen werden aufgehoben, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird). IT: Besondere Vorschriften gegen die Konzentration in den Bereichen Tagespresse und Rundfunk, besondere Beschränkungen für das Eigentum an Medienkombinationen. Ausländische Gesellschaften dürfen Verlags- und Rundfunkgesellschaften nicht kontrollieren: ausländische Kapitalbeteiligung auf 49 v. H. beschränkt. HU: Ungebunden. PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer „Sociedade Anónima“ eingetragen sind, müssen Nominalaktien als Gesellschaftskapital haben. SK: Ausländische Erbringer von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen müssen beim Außenministerium der Slowakischen Republik akkreditiert sein. Die amtliche Presseagentur der Slowakischen Republik wird staatlich finanziert. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 2) Keine. 3) HU: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) · 1) Ungebunden, außer in AT: Keine. 2) Ungebunden, außer in AT, EE: Keine. 3) Ungebunden, außer in AT, LT: AT: Keine. LT: Die Erforschung, Erhaltung und Instandsetzung von nicht beweglichen Kulturgütern, die Vorarbeiten, Programm- und Projektplanung für solche Tätigkeiten und die Erhaltung und Instandsetzung beweglicher Kulturgüter sind genehmigungspflichtig. 4) Ungebunden, außer in AT, EE: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Ungebunden, außer in AT: Keine. 2) Ungebunden, außer in AT, EE: Keine. 3) Ungebunden, außer in AT, LT: AT: Keine. LT: Keine, außer vgl. Spalte „Marktzugang“. 4) Ungebunden, außer in AT, EE, LT: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · D. Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen, ausgenommen Glücksspiel und Wetten (CPC 9641, 96491. AT: umfasst nicht Skischulen und Bergführer) · 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. · 1) MT: Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. SE: Gezielte finanzielle Unterstützung bestimmter Tätigkeiten auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN · 10. Verkehrsdienstleistungen · A. Seeverkehrsdienstleistungen · (siehe zusätzliche Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt „Verkehrsdienstleistungen“) Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage 1) a) Linienverkehr: Keine. b) Massengut-, Tramp- und sonstiger internationaler Verkehr, einschließlich Personenbeförderung: Keine. · 2) Keine. 3) a) Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats: Ungebunden für alle Mitgliedstaaten außer LV und MT: Keine. b) Andere Formen der gewerblichen Niederlassung für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (im Sinne der Definitionen unter „Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr“): Keine. · 4) a) Crew von Schiffen: Ungebunden. b) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal einer gewerblichen Niederlassung im Sinne der Art der Erbringung 3 Buchstabe b): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · · 1) a) Art der Erbringung 1 a) Linienverkehr: Keine, außer in dem Ausnahmefall, dass ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 954/70 der Gemeinschaft anwenden müsste. b) Keine. · 2) Keine. 3) a) Ungebunden für alle Mitgliedstaaten außer LV und MT. Keine. b) Keine. · 4) a) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. b) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · · Siehe Fußnote Hilfsdienstleistungen Frachtumschlag 1) Ungebunden. 2), 3)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · Zollabfertigung 1) Ungebunden. 2), 3)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · Containerstellplätze und -zwischenlagerung 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · Schifffahrtsagenturdienste 1) Ungebunden 2), 3)MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · Spedition 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3) MT: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: MT: Ungebunden. · d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen, außer für EE, LV und SI. EE und LV: CPC 8868. SI: CPC 8868 · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU und LV: Ungebunden. EE, HU und LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU und LV: Ungebunden. EE, HU und LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU, LV und SI: Keine. Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV und SI: Ungebunden. EE, HU und SI: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV: Keine. · B. Binnenschiffsverkehr · 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. 1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. Siehe Fußnote b) Frachtverkehr c) Vermietung von Schiffen mit Besatzung · AT: Nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz benötigen natürliche Personen für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person müssen die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige von EWR-Staaten sein. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Angehörigen von EWR-Staaten gehören. CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 2) Keine, außer CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. · CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 2) Keine, außer CY, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. · f) Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr d) Wartung und Instandsetzung von Schiffen · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Keine, außer CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden 3) Keine, außer CZ, CY, EE, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Keine, außer EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. 3) Keine, außer CZ, EE, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen: CZ, EE, LT, MT, PL, SI: Ungebunden. · C. Luftverkehrsdienstleistungen · c) Vermietung von Schiffen mit Crew (CPC 734). · 1), 2) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein müssen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, eingetragen sein müssen, das Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren), sein muss. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Ungebunden, ausgenommen horizontale Maßnahmen. · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine. · d) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden. EE, HU, LV, LV: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Sitz der juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Sitz der juristischen Person in der Slowakischen Republik erforderlich. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden. EE, HU, LV, LV: Keine. 2) Keine. 3) CZ: Sitz der juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich. SK: Sitz der juristischen Person in der Slowakischen Republik erforderlich. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Verkauf und Vermarktung 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Ungebunden. 2) Keine. 3) Für den CRS-gestützten Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen durch ein CRS-Mutterunternehmen: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · Computerreservierungssysteme 1) Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Ungebunden. 2) Keine. 3) Für die Verpflichtungen von Beförderungsmutterunternehmen oder beteiligter Beförderungsunternehmen in Bezug auf ein CRS, das durch eine Luftverkehrsgesellschaft aus einem oder mehreren Drittstaaten kontrolliert wird: Ungebunden. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · E. Eisenbahnverkehrsdienstleistungen · a) Passagierverkehr · 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. · b) Frachtverkehr · 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. · 1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. · c) Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (CPC 8868) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine. 2) Keine. 3) Keine. 4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. · F. Straßenverkehrsdienstleistungen · a) Passagierverkehr (Alle Mitgliedstaaten außer FI, LV, LT: CPC 71213 und 7122. FI: CPC 71222 und 71223. LV: CPC 71213, 71222, 71223. LT: CPC 7121, 7122) Für LV, LT: ausgenommen Kabotage · 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Ungebunden, außer für die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr (CPC 71223): keine Beschränkung seit 1996. AT, HU, PL, MT, SK: Ungebunden. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. — Für CPC 7122: ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. · · 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. 3) Ungebunden für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen. AT, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. · — - Für CPC 71221 (Taxiunternehmen): Alle Mitgliedstaaten, außer in SE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, plus: · DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang nur für natürliche Personen. Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang nur für natürliche Personen; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. — Für CPC 71213 (Städteverbindender Busverkehr): ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FR: Ungebunden. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz und Sondererlaubnis), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Zugang nur durch Gründung einer juristischen Person. — Für CPC 71223: LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, LV PL, SI, SK: Ungebunden. DK: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer · b) Frachtverkehr (CPC 7123) · 1) Ungebunden. 2) Keine, außer CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden 3) Für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen: Ungebunden. AT, CY, CZ, ES, EE, HU, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. IT: Lizenz für die Beförderung im Inland von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. SE: Genehmigung für gewerbliche Landverkehrsdienstleistungen erforderlich. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der finanziellen Lage, der Erfahrung und der Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung erteilt. Beschränkungen für die Benutzung geleaster Fahrzeuge für diese Zwecke. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, MT, PL, SI und SK: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2) HU, MT, PL, SK: Ungebunden 3) Ungebunden für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats durch ein nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen. AT, ES, HU, PL, MT, SK: Ungebunden. SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LV, MT, PL, SI, SK: Ungebunden. · d) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr (Alle Mitgliedstaaten außer CZ, EE, FI, HU, SI und SK: CPC 6112. CZ, EE, HU und SK: 6112 und 8867. FI: CPC 6112 und Teile von CPC 88. SI: Teil von CPC 881 6112) · 1) Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) SE: In Abhängigkeit von den Raum- und Kapazitätszwängen dürfen die Betreiber ihre eigenen Terminalinfrastruktureinrichtungen errichten und unterhalten. MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2) MT: Ungebunden. 3) MT: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: MT: Ungebunden. · e) Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (Für LV nur: CPC 7441, CPC 7449) · 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Genehmigung erforderlich (Vereinbarung mit Busstation, Lizenz). 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. · 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer LV: Ungebunden. LV: Keine. LV: Nur für CSS-EJP: Keine. · G. Beförderung in Rohrleitungen LT: CPC 713 · 1) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. 2) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU: Leistungen können im Wege einer vom Staat oder der örtlichen Behörde gewährten Konzession erbracht werden. LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten: Ungebunden. HU, LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer HU, LT: Ungebunden. HU, LT: Keine Beschränkungen sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · H. Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger · a) Frachtumschlagsdienste (EE, LV und LT: CPC 741) · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine, außer in Flughäfen, wo die Kategorien der konsolidierten Tätigkeiten von der Größe des Flughafens abhängt, kann die Zahl der Erbringer in den einzelnen Flughäfen je nach Raumzwängen und aus anderen Gründen auf nicht weniger als zwei Erbringer beschränkt werden, und es können nicht diskriminierende Vorabzulassungsverfahren gelten. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. · 1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV: Ungebunden. EE, LV: Keine. 2) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 3) Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT und LV: Ungebunden. EE, LV und LT: Keine. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV und LT: Ungebunden. EE und LT: Keine Beschränkungen, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nicht anders angegeben. LV: Keine. · b) Lagerdienstleistungen (CPC 742) (andere als in Häfen) · 1) Ungebunden . 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, SK: Ungebunden. · 1) Ungebunden. 2), 3) CY, CZ, MT, LT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, MT, LT, PL, SK: Ungebunden. · c) Spedition (CPC 748) · 1) 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung auf in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen beschränkt ist. 2) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SK und SE: Ungebunden. SI: Keine, außer dass die Zollabfertigung auf in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen beschränkt ist. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. · Prüfung vor dem Versand (CPC 749 außer für FI: nur CPC 7490) 1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. · 1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: CY, CZ, HU, MT, PL, SK: Ungebunden. · I. Sonstige Verkehrsdienstleistungen (Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen) · 1) Ungebunden, außer für FI: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · 1) Ungebunden, außer für FI: Keine. 2) CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 3) Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Verkehrsträger, außer in AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen: AT, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden. · Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr 1. Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt. 2. „Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“: Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt).Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (gemäß diesem Abkommen); e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort (einschließlich Beteiligung am Kapital eines Unternehmens) und Einstellung einheimischen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit); f) Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. · 3. „Multimodaler Frachtführer“ ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist. Gemeinschaft (Fortsetzung) Anlage A GLOSSAR VERWENDETE BEGRIFFE FÜR EINZELNE MITGLIEDSTAATEN FRANKREICH SC Société civile SCP Société civile professionnelle SEL Société d'exercice libéral SNC Société en nom collectif SCS Société en commandite simple SARL Société à responsabilité limitée SCA Société en commandite par actions SA Société anonyme N.B.: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen DEUTSCHLAND GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ITALIEN SPA Società per Azioni SRL Società a Responsabilità Limitata Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe: Ragionieri-periti commerciali Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung Commercialisti Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung Geometri Vermesser Ingegneri Ingenieure Architetti Architekten Geologi Geologen Medici Ärzte Farmacisti Apotheker Psicologi Psychologen Veterinari Tierärzte Biologi Biologen Chimici Chemiker Periti agrari Landwirtschaftliche Sachverständige Agronomi Agronomen Attuari Versicherungsmathematiker (5) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (6) PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — — — — — — — — — —
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.