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Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels vorgesehenen Maßnahmen treffen und die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einführen, falls die Ukraine die in Nummer 1.5 des in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Briefwechsels genannten Zollsätze nicht anwendet.
Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Kapitel III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I…
Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um…
Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.