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Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern genannten Verfahren die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Maßnahme an, die eine Wiederanwendung von Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung vorsieht, wenn Vietnam seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 des Abkommens und aus Absatz 9 des am 15. Februar 2003 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllt. Die Bestimmungen dieses Beschlusses zur Annahme des Abkommens haben, insofern sie denselben Gegenstand betreffen, Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die…
Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.