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Sollte Belarus seine Verpflichtungen aus Absatz 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2006 auf die Höhe der Mengen für 2005 gesenkt.
Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern genannten Verfahren gefasst.
Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die…
Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die…
Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen IIIB und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.