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Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels vorgesehenen Maßnahmen treffen, die darin bestehen, die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einzuführen, falls die Ukraine die Zollsätze nicht anwendet, die in Nummer 2.2 des Briefwechsels aufgeführt sind, auf den Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses Bezug nimmt.
Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Kapitel III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I…
Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren des Kapitels III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I…
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.