Erwägungsgrund 2 32005D0948BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2005/948/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32006D0735BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/735/EG)
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
Erwägungsgrund 2 32005D0272BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 2005 über den Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren (2005/272/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —
Erwägungsgrund 2 32009D0173BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/173/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32008D0792BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/792/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 5 32005D0356BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/356/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.