Erwägungsgrund 3 32007D0800BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2007 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2007/800/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 2 32005D0948BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2005/948/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32016D2087BESCHLUSS (EU) 2016/2087 DES RATES vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Das Abkommen sollte daher vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0735BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/735/EG)
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32013D0695BESCHLUSS DES RATES vom 25. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (2013/695/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32005D0196BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren (2005/196/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.