Erwägungsgrund 2 32005D0196BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren (2005/196/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32007D0800BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2007 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2007/800/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0735BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/735/EG)
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
Erwägungsgrund 5 32007D0551BESCHLUSS 2007/551/GASP/JI DES RATES vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 5 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, sofern Elemente betroffen…
Erwägungsgrund 4 32008D0651BESCHLUSS 2008/651/GASP/JI DES RATES vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.