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In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2004 in den in Nummer 2 desselben Anhangs festgelegten geografischen Gebieten außerhalb des Hafens aufhalten dürfen.
Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00…
Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit…
Aufgrund der übermittelten Angaben ist den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Anhang V Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wurden für 2005 und 2006 die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände…
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.