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Aufgrund der übermittelten Angaben ist den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Anhang V Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu gewähren —
Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit…
In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft…
a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des…
Für Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord werden den Niederlanden in jedem Kalendermonat zwei zusätzliche Tage zu den in…
(2) Anwendung des Titels V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten. n.r. bedeutet „entfällt“ TAUSCH VON…
Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.