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Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für unter denselben Anhang fallende Schiffe eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, während deren sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 desselben Anhangs an Bord außerhalb des Hafens aufhalten kann.
a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des…
In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft…
Aufgrund der übermittelten Angaben ist den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Anhang V Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.…
1. Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von…
(1) Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von…
„ANHANG II FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 1. Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.