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1. Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch. 2. Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören: a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis i) Projekte zur Wissenserweiterung im Hinblick auf die Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienste und/oder die Erfüllung des Bedarfs der Gemeinschaftspolitik. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten. Öffentliche Körperschaften können eine Erstattung von 100 % der Zusatzkosten erhalten. ii) Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken zur Verbreitung von Wissen; sie werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für diese Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten. iii) Thematische Netze führen unterschiedliche Akteure zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen abdecken. · b) Begleitmaßnahmen Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung. i) Studien zur Unterstützung des Programms, einschließlich Vorbereitung künftiger Maßnahmen; ii) Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Sitzungen und Verwaltung gebündelter Maßnahmen; iii) Verbreitung, Information und Kommunikation. · · 3. Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. 4. Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen gegebenenfalls einen Finanzierungs-plan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen beantragten oder gewährten Beihilfen aus anderen Quellen zu machen. 5. Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.
1. Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2. Die Durchführung des Programms erfolgt über indirekte Aktionen.…
1) Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2) Die Programmdurchführung erfolgt mit Hilfe folgender Aktionen: A.…
I. Gemeinschaftsweite Aktionen 1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen a) Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene; b) Organisation von…
Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können: a) analytische…
Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf die nachstehenden Punkte beziehen, werden entsprechend dem in Artikel 13…
Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren beschließen, gemeinsame Vorhaben für das Netz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.