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1. Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2. Die Durchführung des Programms erfolgt über indirekte Aktionen. Dazu gehören: a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis i) Pilotprojekte und Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren. Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen empfehlenswerte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden. ii) Netze: Netze dienen der Zusammenführung verschiedener Interessenkreise, damit in der gesamten Europäischen Union für Maßnahmen gesorgt wird und die Koordinierung sowie der Know-how-Transfer erleichtert werden. Sie können mit Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren verknüpft sein. iii) Angewandte europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, neue Online-Technologien nutzen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft beträgt normalerweise höchstens 50 % der Kosten des Projekts. Öffentlichen Einrichtungen kann eine Erstattung von 100 % der Mehrkosten gewährt werden. b) Begleitmaßnahmen Folgende Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei: i) vergleichende Bewertung und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Erhebungen zum Erhalt zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten; ii) technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien fördern sollen. Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob diese Technologien den Schutz der Privatsphäre verbessern oder nicht; iii) Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen, einschließlich Selbstregulierung und der Arbeiten des Forums „Sichereres Internet“, oder Vorbereitung künftiger Tätigkeiten; iv) Preisausschreiben für empfehlenswerte Verfahren; v) Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen; vi) Verbreitung, Information und Kommunikation. Auf das Inverkehrbringen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, auf Vermarktung und Werbung ausgerichtete Maßnahmen sind ausgeschlossen. · 3. Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf den Internetseiten der Kommission veröffentlicht werden. 4. Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen. 5. Begleitmaßnahmen werden gemäß den geltenden Finanzbestimmungen im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.
1) Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2) Die Programmdurchführung erfolgt mit Hilfe folgender Aktionen: A.…
1. Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch. 2. Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören:…
I. Gemeinschaftsweite Aktionen 1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen a) Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene; b) Organisation von…
Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren beschließen, gemeinsame Vorhaben für das Netz…
Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und ‐komplementarität mit…
spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten; Schaffung und Durchführung spezifischer Projekte wie die Einführung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.