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Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß Artikel 5 beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7 beträgt höchstens 80 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
Für die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 (Bewertung der Vorschläge), Artikel 12 (technische Hilfe) und Artikel 14 (Bewertung des Gemeinschaftsprogramms) kann eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten bereitgestellt werden.
Die in Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms durchgeführten Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen werden aus Mitteln der Rubrik 3 „Interne Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau finanziert.
Eine vorläufige Aufschlüsselung der Mittelausstattung des Gemeinschaftsprogramms ist Anhang II zu entnehmen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.