Erwägungsgrund 6 32005D0457
Auf einer Sitzung am 10. Dezember 2004 zogen die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten den ersten Bewertungsbericht in Bezug auf die Risikobewertung in Betracht; eine zusätzliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sei nicht notwendig.