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I GELTUNGSBEREICH Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes. II RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen mit Sitz in der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden. (2) Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an einer indirekten Maßnahme des EG-Rahmenprogramms haben diese dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft; diese Rechte und Pflichten sind in der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit den in Absatz 1 beschriebenen Rechten und Pflichten vereinbar sein. (3) Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprogrammen oder projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein. III RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM DER VERTRAGSPARTEIEN (1) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erworben werden: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. · (2) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen. · (3) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien: a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen. b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen. d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist. e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen bestimmten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Absätze a und d nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. ·
1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem…
Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und…
Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen…
gemäß Artikel 40 des vorliegenden Abkommnes (SAA Artikel 75) Artikel 40 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 4) betrifft folgende multilaterale…
an in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und…
1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.