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Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. I VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN ÄGYPTENS AN DEN INDIREKTEN MASSNAHMEN DES EG-RAHMENPROGRAMMS 1. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an indirekten Maßnahmen des EG-Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen. Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen. 2. Die Gemeinschaft kann ägyptischen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, eine finanzielle Unterstützung gewähren. 3. Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Ägypten ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Ägyptens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist. II VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION AN ÄGYPTISCHEN FORSCHUNGSPROGRAMMEN UND -PROJEKTEN 1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann an ägyptischen Projekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilnehmen, gemeinsam mit in Ägypten ansässigen Rechtspersonen. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für ägyptische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für nicht ägyptische Rechtspersonen gelten, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. 3. Ägypten unterrichtet die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft und Ägyptens regelmäßig über die aktuellen ägyptischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft.
Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und…
I GELTUNGSBEREICH Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen…
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(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.