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Der Gegenstand des UPOV-Übereinkommens fällt auch in den Geltungsbereich der auf diesem Gebiet geltenden Gemeinschaftsbestimmungen.
Entsprechend betrifft die Annahme des UPOV-Übereinkommens sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten.
Der Inhalt des IPPC-Übereinkommens fällt auch in den Geltungsbereich bestehender Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet.
Das UPOV-Übereinkommen sollte im Namen der Gemeinschaft angenommen werden, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen —
Die Neufassung des UPOV-Übereinkommens wird hiermit im Namen der Gemeinschaft angenommen, soweit sie Fragen betrifft, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft…
Entsprechend betrifft der Gegenstand des IPPC-Übereinkommens sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten.
Die Gemeinschaft sollte dem IPPC-Übereinkommen beitreten, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.