Art. 2 32005D0528
(1)
Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
(2)
Ersucht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen, gegebenenfalls auch künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vorsehen, festgelegt sind.