Art. 2 32008D0669BESCHLUSS 2008/669/GASP DES RATES vom 16. Juni 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau über die Rechtsstellung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen .
Art. 2 32006D0366BESCHLUSS 2006/366/GASP DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0386BESCHLUSS 2005/386/GASP DES RATES vom 14. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0364BESCHLUSS 2005/364/GASP DES RATES vom 12. April 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0109BESCHLUSS 2005/109/GASP DES RATES vom 24. Januar 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0593BESCHLUSS 2005/593/GASP DES RATES vom 18. Juli 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Beteiligung der Republik Chile an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.