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Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind bereits in den Zuschussvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Für Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollten sich die Vorschriften für die Auftragsvergabe und anderen Bedingungen, die für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe sowie für die Einhaltung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen niedergelegten finanziellen Grundsätze erforderlich sind, insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 stützen und je nach Lage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls angepasst werden.
Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung…
Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur…
Artikel 164 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO,…
Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten durch Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.