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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft können die NRO, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigt werden, die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse selbst zu kaufen und bereitzustellen, sofern die Kommission die hierfür geltenden Regeln und Verfahren festlegt.
Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO,…
Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der…
Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind…
Unbeschadet der von der Kommission für Sondermaßnahmen erlassenen abweichenden Vorschriften gilt diese Verordnung für Ausfuhren der unter die jeweilige…
Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998, wonach bestimmte Organisationen, die Empfänger von Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft sind, zum Ankauf und…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.