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Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur Durchführung des jährlichen Nahrungsmittelprogramms zu unterzeichnenden Verträge Nahrungsmittelhilfe zu kaufen und bereitzustellen. Dessen ungeachtet liegt es im Ermessen des Anweisungsbefugten der Kommission, in solche Verträge zusätzliche Anforderungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einzubeziehen. Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998 sollte daher aufgehoben werden.
Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998, wonach bestimmte Organisationen, die Empfänger von Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft sind, zum Ankauf und…
Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2005/769/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO,…
Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind…
Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.