Erwägungsgrund 1 32005D0769
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft können die NRO, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigt werden, die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse selbst zu kaufen und bereitzustellen, sofern die Kommission die hierfür geltenden Regeln und Verfahren festlegt.