Erwägungsgrund 4 32005D0809
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse über bestimmte technische Fragen fassen kann. Daher ist es zweckmäßig, vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesen Fällen vorzusehen.