Erwägungsgrund 3 32005D0009
Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Agrarabkommens hat der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) sich am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben sowie die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Agrarabkommens erforderlich sind. Die Arbeitsgruppe „Weinbauerzeugnisse“ ist zusammengetreten, um gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 des Abkommens Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung zu prüfen und gemäß Artikel 27 Absatz 2 von Anhang 7 des Abkommens Vorschläge zur Anpassung der Anlagen von Anhang 7 auszuarbeiten und sie dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.