Erwägungsgrund 5 32005D0009
Bei Anpassungen der Anlagen von Anhang 7 ist die Kommission befugt, den Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss festzulegen.
Bei Anpassungen der Anlagen von Anhang 7 ist die Kommission befugt, den Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss festzulegen.