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Um Doppelzahlungen durch den zuständigen Träger zu vermeiden (Pauschale und tatsächliche Kosten) müssen Verfahren eingeführt werden, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, nach dem Beginndatum für die Abrechnung der Pauschbeträge weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwenden.
Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den…
Es sind auch Verfahren einzuführen, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige…
In Abschnitt II wird folgende Nummer 4a eingefügt: „Der Träger des früheren Wohnorts teilt dem zuständigen Träger und/oder dem Träger des neuen Wohnorts die…
Manche Verfahren sollten noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit sollten…
Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Mitgliedstaat für die Erstattung…
Zur Ermittlung des zuständigen Trägers — d. h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.