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Um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige die ihnen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingeräumten Rechte bei der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Staat als den zuständigen Staat in vollem Umfang wahrnehmen können, muss das auf den Vordrucken E 109 und E 121 angegebene Datum automatisch Vorrang haben vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs, der auf den Vordrucken E 106, E 112, der Europäischen Krankenversicherungskarte, dem Vordruck E 111 nach dem neuen Muster und dem Vordruck E 128 angegeben ist, die diesen Personen ausgestellt wurden.
Während der Übergangszeit stellen die zuständigen Träger der betreffenden Mitgliedstaaten den Versicherten weiterhin Vordrucke E 111 auf der Grundlage des im…
Die in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse werden nach folgenden Regeln aufgestellt: I.…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend geändert, dass ab dem 1. Juni 2004 alle Versichertengruppen Anspruch…
Zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Beschlusses wird das Verzeichnis der Rentenberechtigten und/oder ihrer Familienangehörigen, deren Sachleistungsanspruch in…
Es sind auch Verfahren einzuführen, die verhindern, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige…
Text von Bild VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER E 111 (1) BESCHEINIGUNG ÜBER DEN LEISTUNGSANSPRUCH WÄHREND EINES…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.