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Teil 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und fördert dessen Berücksichtigung in allen Gemeinschaftsstrategien durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf Diskriminierungen, insbesondere durch Analysen und Studien und gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; b) Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsvorschriften der Gemeinschaft durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind; c) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie die durchgängige Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots in allen Gemeinschaftsstrategien; d) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.
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