Erwägungsgrund 8 32006D1672
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden. Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms Progress finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten, die Behinderten durch ihre Behinderung entstehen, zu gewährleisten. Die bei der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, beispielsweise der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, über viele Jahre gesammelten Erfahrungen können für die Bekämpfung anderer Formen der Diskriminierung von Nutzen sein.