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Um Klarheit, die Möglichkeit langfristiger wirtschaftliche Voraussagen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, ist es ratsam, die verbleibenden Zollpräferenzen, die der Republik Chile im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gewährt werden und die in den gemeinschaftlichen Zollzugeständnissen in Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits noch nicht berücksichtigt sind, in das bilaterale Handelsabkommen aufzunehmen.
Um Klarheit, die Möglichkeit langfristiger wirtschaftliche Voraussagen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, haben die…
Die Aufnahme aller Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen in das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Die Republik Chile ist in der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft aufgeführt, die in Anhang I der Verordnung…
Chile zählt im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas zu den begünstigten Ländern und käme durch den beiliegenden Beschluss des Assoziationsrates in den…
Die Republik Chile wird von der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gestrichen, die in Anhang I der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 werden die in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.