Erwägungsgrund 5 32005R1441
Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.