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Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge und des Protokolls erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 und 30 des Abkommens zu beschließen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1…
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem…
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.