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Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz oder um wesentliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Ausdehnung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Bei allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses und bei Empfehlungen wird der Gemeinschaftsstandpunkt von der Kommission festgelegt.
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der von der Gemeinschaft…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des…
Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Kooperationsausschuss zu fassenden Beschlüssen wird von der Kommission nach Anhörung der Vertreter der…
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.