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Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird in Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz sowie bei allen wichtigen Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I und bei allen Änderungen zu Anhang III auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Zu allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, unter anderem über die regelmäßige Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I, wird, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen und Fragen im Zusammenhang mit der internen Funktionsweise des Gemischten Ausschusses, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt.
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der…
Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von…
Der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter die Artikel 14 oder 20 des…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des…
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Kooperationsausschuss zu fassenden Beschlüssen wird von der Kommission nach Anhörung der Vertreter der…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.